Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Heimatverein des Kreises Segeberg e.V. und hat seinen Sitz in Bad Segeberg. Er ist eine Kreisgruppe
des Schleswig-Holsteinischen Heimatbundes e.V..

§ 2 Ziele und Aufgaben
Der Heimatverein des Kreises Segeberg e.V., im folgenden kurz „Verein“ genannt, bekennt sich im wesentlichen zu den Aufgaben
und Zielen des Schleswig – Holsteinischen Heimatbundes e.V. und tritt dafür im Kreis Segeberg ein.

1. Ziele und Aufgaben auf den Gebieten Geschichte, Kultur und Umwelt sind:

a) Sammlung und Vermittlung von Kenntnissen der Kreisgeschichte
b) Unterstützung bei der Vermittlung der Landeskunde
c) Förderung der niederdeutschen Sprache
d) Förderung der Denkmalpflege
e) Schutz und Entwicklung von Natur und Umwelt
f) Unterstützung von Museen und Sammlungen im Kreisgebiet
g) Unterstützung für die dazu notwendigen Archive
h) Bildung und Weiterbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
i) Unterstützung bei der Integration von zugezogenen Menschen
j) Herausgabe eines heimatkundlichen Jahrbuches
k) Planung und Durchführung von Veranstaltungen bezüglich der vorgenannten Zwecke

2. Um die o.g. Ziele und Aufgaben zu erfüllen, kann der Verein Arbeitsgemeinschaften bilden und in anderen Organisationen
mitwirken.

3. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb oder Erzielung eines Gewinns abgestellt. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Kapitalanteile. Es darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die schriftlich oder per Email ihren Beitritt erklärt und deren
Beitrittserklärung vom Vorstand nicht widersprochen wird.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

3. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich
oder per Email erklärt werden.

4. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn der Beitrag ein Jahr lang nicht bezahlt oder
anderweitig wesentlich gegen die Satzung verstoßen wird. Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss besteht die
Möglichkeit einer Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses.

5. Der Vorstand kann Einzelpersonen, die sich um den Heimatverein oder um die heimatkundliche Arbeit für den Kreis Segeberg
besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat.

§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a. die Wahl des Vorstandes
b. die Wahl der Rechnungsprüfer
c. die Entlastung des Vorstandes
d. die Höhe des Jahresbeitrages, der zum 1. April fällig ist
e. die Änderung der Satzung
f. die Auflösung des Vereins
g. die Einsprüche bei Nichtaufnahme oder Ausschluss
h. alle übrigen Punkte, die der Vorstand vorlegt

2. Die Mitgliederversammlungen werden unter Mitteilung der Tagesordnung im Auftrage des Vorsitzenden einberufen. Die
Bekanntmachung erfolgt vierzehn Tage vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder Email.

3. Von Mitgliedern zu stellende Anträge zur Tagesordnung müssen 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung, auf der sie behandelt
werden sollen, beim Vorstand schriftlich und begründet eingegangen sein.

4. Der Vorstand hat während des Geschäftsjahres mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder es schriftlich verlangen.

5. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse dürfen nur
über solche Punkte gefasst werden, die auf der veröffentlichten Tagesordnung stehen. Über andere Punkte kann nur Beschluss
gefasst werden, wenn die Dringlichkeit beantragt und beschlossen ist. Letzteres gilt nicht für die Auflösung des Vereins.

§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Rechnungsführer
und seinem Stellvertreter und acht Beisitzern. Beisitzer sind auf Grund ihrer Funktion der Schriftleiter des Jahrbuches und der
Verantwortliche für die Homepage des Vereins. Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist einzeln
vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende jedoch nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel. Wahl durch
Handzeichen ist zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt. Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
bei gleicher Stimmenzahl das Los.

3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung. Wiederwahl
ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand sich bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch Berufung eines Mitgliedes ergänzen. Wird einem Vorstandsmitglied durch die Mitglieder-
versammlung das Vertrauen entzogen, so muss das Mitglied zurücktreten. Ersatzwahl ist möglichst in der gleichen Versammlung
vorzunehmen.

4. Zu einer Sitzung des Vorstandes wird durch den Vorsitzenden nach seinem Ermessen oder auf Verlangen von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Für die Gültigkeit eines Vorstandsbeschlusses
ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Stimmenmehrheit entscheidet.

5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

6. Der Schriftführer bearbeitet den Schriftverkehr und führt das Protokoll.

7. Der Rechnungsführer verwaltet das Vermögen, führt die Rechnung und das Mitgliederverzeichnis und erhebt die
Mitgliederbeiträge. Für Zahlungen über 500,- € (i .W.: Fünfhundert Euro) ist die schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters erforderlich.

8. Der Rechnungsführer erstellt einen jährlichen Haushaltsplan, der vom Vorstand zu beschließen ist, und die Jahresrechnung.
Die Jahresrechnung ist durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind und dem Vorstand nicht
angehören dürfen, vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen und dieser mit der schriftlichen Prüfungsverhandlung
zur Genehmigung vorzulegen.

§ 7 Der Beirat
Der Beirat dient zu Beratung des Vorstandes. Seine Mitglieder, deren Zahl nicht beschränkt ist, werden vom Vorstand berufen.
Die Vorsitzenden der im Verein tätigen Ortsgruppen und Arbeitsgemeinschaften gehören ihm kraft Amtes an.

§ 8 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Auflösung
1. Ein Auflösungsbeschluss kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

2. Er muss in einer weiteren, eigens zu diesem Zweck, frühestens einen Monat, spätestens drei Monate später stattfindenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit bestätigt werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
den Kreis Segeberg, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Satzungsänderung
Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 11 Das Protokoll
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind in einem schriftlichen Protokoll fest zu halten. Die
Protokolle sind vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes und dem Schriftführer oder dessen
Stellvertreter zu unterschreiben.

§ 12 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten
der Mitglieder im Verein verarbeitet und gespeichert.

2. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt
zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden
des Mitglieds aus dem Verein und für die sonst für den Verein Tätigen nach Ende des jeweiligen Auftrags.

3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie
auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr
erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfrist unterliegen, werden für
die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

§ 13
Diese Satzung gilt ab dem 16. November 2019. Gleichzeitig werden alle bisher veröffentlichten Satzungen aufgehoben.